Statuten des Ski-Club Seon
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Ski-Club Seon“ besteht mit Sitz in Seon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Vereinigung der Freunde des Schnee- und Skisportes von Seon und Umgebung, die Förderung des Winter- und Bergsportes sowie die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Der Verein kann Grundstücke erwerben, mieten, vermieten und veräussern.
Art. 3
Der Verein gehört keinem Verband an. Er kann sich aber auf Beschluss der Generalversammlung dem SSV anschliessen.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
a) Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 16. Altersjahr überschritten hat. Wer Aktivmitglied werden will, hat sich beim Vorstand anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
b) Passivmitglied kann jede Person werden, die sich für den Schneesport oder das Gedeihen des Vereins interessiert.
c) Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
d) Bisherige Freimitglieder behalten ihre Freimitgliedschaft.
Art. 5
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Art. 6
Wer seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt, kann nach erfolgloser Mahnung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Andere Ausschlüsse bedürfen des Beschlusses der Generalversammlung.
IV. Organisation
Art. 7
Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Revisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 8
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr, in der Regel im November, statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Angabe des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
Art. 9
Die Generalversammlungen werden vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
Art. 10
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht Gesetz oder Statuten eine andere Regelung vorsehen, durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 11
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
Art. 12
Der Generalversammlung stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Vereinsbeschluss einem anderen Organ übertragen worden sind.
Es sind dies insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisoren;
b) Abnahme der Jahresrechnung und der Entlastungserklärung an den
Vorstand;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht der Vorstand
zuständig ist;
d) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;
e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
f) Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festlegung der
Mitgliederbeiträge.
B. Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Er konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidenten – selbst.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind. Freiwilliger Rücktritt muss mindestens zehn Monate vor der ordentlichen Generalversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens
10 Tage vorher. In dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 15
Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Vertretung des Vereins nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien führen der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Aktuar;
b) Geschäftsführung im Rahmen der Statuten und Vereinsbeschlüsse;
c) Dringend notwendige Unterhaltsarbeiten am Clubhaus werden vom Vorstand in eigener Kompetenz angeordnet. Im Übrigen stehen dem Vorstand Ausgabenkompetenzen im Rahmen des Budgets zu.
Art. 16
Der Vorstand teilt die Aufgaben und Arbeiten unter sich auf.
C. Revisoren
Art. 17
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Revisoren, die nicht Mitglied sein müssen. Sie prüfen jährlich mindestens ein Mal das Rechnungswesen und legen der Generalversammlung einen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Sie stellen der Generalversammlung Antrag über Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
V. Mittel
Art. 18
Der Verein beschafft seine Mittel durch:
a) Vermietung der Clubräumlichkeiten;
b) Erhebung von Mitgliederbeiträgen, welche pro Jahr maximal Fr. 100.— betragen. Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit. Studenten und Lehrlinge bezahlen die Hälfte des Aktivmitgliederbeitrages;
c) Gönnerbeiträge;
d) Vermögenserträgnisse;
e) Durch weitere geeignete Massnahmen, wie z.B. Durchführung von Anlässen.
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Rechnungswesen
Art. 20
Das Vereinsjahr beginnt am 1. September jeden Jahres und dauert bis am 31. August des folgenden Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.
Art. 21
Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung alljährlich ein Budget für das kommende Vereinsjahr vorzulegen.
VII. Versicherungen
Art. 22
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.
VIII. Auflösung
Art. 23
Die Auflösung des Vereins kann nur stattfinden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliessen.
Art. 24
Bei einer Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen dem Gemeinderat Seon zur Verwaltung übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck bildet.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 25
Subsidiär gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB.
Art. 26
Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 11. November 2006 angenommen worden.
Seon, den 11. November 2006
Der Präsident: Christoph Fischer Die Aktuarin: Lilian Hablützel